Mit dem Inkrafttreten des revidierten Anschlussgleisgesetzes wird auch die Zuständigkeit für die hoheitliche Aufsicht über Anschlussgleise mit Anschluss an das Netz der SBB an das Bundesamt für Verkehr übergehen, wie dies schon bei allen anderen Anschlussgleisen der Fall ist. Vertreter von BAV, SBB Infrastruktur, BLS Infrastruktur und VAP haben die Übergangsregelung auf den 1. Januar 2010 in gemeinsam vorbereitet. Ziel dabei war es, die Datengrundlagen zu beschaffen, eine risikoorientierte Kategorisierung der Anschlussgleise vorzunehmen und die entsprechenden Aufsichtsmassnahmen zu definieren. Grundlage waren auch gemeinsam durchgeführte Sicherheitsaudits auf verschiedenen Anschlussgleisen. Ein für die Anschliesser wesentliches und rasch umzusetzendes Dokument ist die Anlage 2 zur sog. Regelung für die Anschlussgleisbenutzung durch EVU. Diese Anlage beschreibt im Sinne einer Hausordnung die Anlagen des Anschliessers sowie die Verhaltensvorschriften für die Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche die Anschlussgleisanlage benützen dürfen. Die Texte sind auf unserer Homepage in drei Sprachen verfügbar.
Die im Zuge dieser Arbeiten geschaffene Datenbank des BAV, zu der jeder Anschliesser mittels Passwort Zugang hat, bildet inskünftig die Grundlage für eine vereinfachte Kommunikation zwischen Anschliessern und Behörde und ist ein wesentliches Arbeitsinstrument für das BAV. Sie wird durch eine Datenbank des VAP ergänzt werden, in der sämtliche Unregelmässigkeiten beim Bahnbetrieb auf Meldung der betroffenen Anschliesser beziehungsweise Eisenbahnverkehrsunternehmen, insbesondere auch Beinahe-Unfälle, gemeldet und anonymisiert ausgewertet werden sollen. Dadurch soll ein steter Erfahrungsrückfluss für die Betroffenen ermöglicht werden, um die Sicherheit im täglichen Bahnbetrieb auf einem hohen Niveau zu erhalten.
Schliesslich werden die Eisenbahnsicherheitsvorschriften, die aufgrund des generellen Verweises in der Anschlussgleisverordnung auch in Anschlussgleisen Anwendung finden, einer praxisorientierten Prüfung unterzogen und auf die speziellen Bedürfnisse und Situationen in Anschlussgleisanlagen angepasst. Ziel sind letztlich Regelwerke des Sektors, die die gesetzlichen Vorschriften für Eisenbahnen auf Anschlussgleise adaptieren. Betroffen sind neben Bau- auch sämtliche Betriebs-, Zulassungs- und Ausbildungsvorschriften.
Merkblatt BAV Sicherheitsaufsicht und Ausbildung von Triebfahrzeugführern:
Aufsicht über Anschlussgleisanlagen:
Ergänzende Informationen und EmpfehlungenVorgeschichte:
1. Schreiben Division Infrastruktur der SBB AG (Januar 2002)
Im Schreiben "Neuregelung der Anschluss- gleisgeschäfte" vom Januar 2002 "An die Eigentümer von Anschlussgleisanlagen" mit Kopie an den Verband Schweizerischer Anschlussgleise- und Privatgüterwagenbesitzer teilt die SBB AG mit: "Die SBB AG wird aufgrund des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise bis auf weiteres mit der Aufsicht der an ihr Netz anschliessenden Anschlussgleise beauftragt. Um diesen Auftrag gegenüber dem Gesetzgeber wahrnehmen zu können ersuchen wir Sie, uns die für das obenerwähnte Überwachungskonzept für Ihre Gleisanlage zuständige Firma mitzuteilen. Für Ihre Information bis Ende März 2002 an die gemäss Beilage zuständige Stelle danken wir Ihnen."
2. Rundschreiben VAP 01/2002
(7. März 2002)
"Im Januar haben die SBB an sämtliche Anschliesser ein Rundschreiben verschickt, in dem sie einseitig Neuerungen im Bereich des Unterhaltes und der Aufsicht der Anschlussgleise angekündigt haben. Gleichzeitig wurden die Anschliesser aufgefordert, bis Ende März mitzuteilen, wie sie ein Überwachungskonzept für Ihr Anschlussgleis sicherstellen wollen. Die SBB hat sich dazu im Auftragsverhältnis gleich selbst anerboten.
Der VAP wurde von den SBB über dieses Rundschreiben vorgängig informiert. Er hat dabei seine grundsätzliche Unterstützung ausgedrückt, da er sich der gesetzlichen Verantwortlichkeit des Werkeigentümers und Betreibers eines Verkehrsweges wie einem Anschlussgleis bewusst ist. Gleichzeitig hat er jedoch auf die bisherige Praxis der SBB hingewiesen, welche dem Anschliesser den vollen Service betreffend Kontrolle der Anlagen und Vorschlägen zu deren Erhaltung gewährt hat.
Mit diesem Rundschreiben wollen die SBB einseitig gültige Anschlussgleisverträge im Bereich Überwachung und Erhaltung ändern. Weder das Anschlussgleisgesetz vom 1990 noch die Bahnreform per 1.1.1999 machen eine Änderung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen SBB und Anschliesser unumgänglich. Vielmehr handelt es sich um ein rein kommerzielles Anliegen der SBB. Eine Änderung im Bereich Überwachung und Erhaltung setzt somit eine Vertragsanpassung im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Anschliesser und SBB voraus. Bis dahin bleibt die SBB vertraglich verpflichtet, ihre Aufsicht gemäss Anschlussgleisgesetz auf die periodische Überwachung der Anlagen und Vorschläge zu Erhaltungsmassnahmen wahrzunehmen. Die diesbezüglichen Kosten bleiben durch die pauschalen Zustellgebühren bzw. durch die Zuschläge für sog. Verwaltungsgemeinkosten gedeckt.
Der VAP ist sich bewusst, dass dieses System, bei welchem die SBB als Aufsichtsbehörde und Bauunternehmen auftreten, nicht mehr zeitgemäss ist. Er hat deshalb schon vor längerem die Übernahme gewisser Aufsichtsfunktionen vorbereitet, damit eine wirklich unabhängige Stelle den Zustand der Anlagen nach eisenbahn- rechtlichen Sicherheitskriterien beurteilt, ohne zugleich als Bauunternehmung Aufträge akquirieren zu müssen. Der VAP unterstützte deshalb auch das BGTS, das ihm die Möglichkeit gewährt, als unabhängige Stelle solche Dienstleistungen im Bereich Eisenbahnsicherheit anzubieten.
Aufgrund der unzähligen Anfragen von Mitgliedern sieht sich der VAP gezwungen, mit den SBB sofort weitere Verhandlungen zur Lösung dieses kommerziellen Problems zu führen.
Gleichzeitig wird er seinen Mitgliedern ein Musterformular zur Verfügung stellen, anhand dessen der Anlagenzustand beurteilt und ein Zustandbericht erstellt werden kann. Schliesslich wird der VAP seine Bestrebungen zur Schaffung einer unabhängigen Stelle zur Beurteilung der Sicherheit der Anlagen fortführen.
3. Fazit:
-
Der Anschliesser steht als Betreiber der Anschlussgleisanlage in der Verantwortung.
-
Der Anschliesser hat einen gültigen Anschlussgleisvertrag, gestützt auf den die SBB mit der Überwachung beauftragt sind.
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Änderungen dieses Konzepts verursachen Kosten und bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Anschliessers.
Empfohlenes Vorgehen für Anschliesser:
Der VAP empfiehlt, den SBB als Antwort die Kenntnisnahme ihres Schreibens zu bestätigen und auf den gültigen Anschlussgleisvertrag hinzuweisen. Der Anschliesser muss dabei den SBB deutlich machen, dass er gestützt auf den unveränderten Vertrag davon ausgeht, dass die SBB für die Überwachung des Anschlussgleises verantwortlich sind.
Im übrigen ist auf die laufenden Gespräche zwischen SBB und VAP zu verweisen, welche sicherlich zu einer Klärung der Situation und einer für Anschliesser und SBB tragbaren Lösung führen werden.
Ausgangslage für eine zukünftige Regelung:
1. Verantwortung des Anschliessers für die Betriebssicherheit
Der Anschliesser hat die Verantwortung auf vier Ebenen zu tragen:
Er muss:
- für die Zustandsbeurteilung seiner Anschlussgleisanlage sorgen;
- die Zustandsbeurteilung umsetzen, dh. die Anlage in technisch sicheren Zustand bringen;
- die fachgemässe Ausführung der Arbeiten durch technische Abnahme sicherstellen;
- der Aufsichtsbehörde über den Zustand seiner Gleisanlage in geeigneter Weise rapportieren.
Beim Entscheid, ob der Anschliesser die Aufgaben selber wahrnehmen oder durch einen Auftragnehmer durchführen lassen will, muss er beachten, dass Eisenbahnanlagen komplex sind:
- Fahrbahn (Unterbau, Oberbau d.h. Gleise, Weichen, Gleisbettung);
- Signal-, Sicherungs- und Telekommunikationsanlagen;
- Fahrleitungsanlagen;
- Beleuchtungsanlagen;
- Prellbockanlagen, Gleisabschlüsse;
- Umschlagsanlagen, Serviceanlagen;
- Ingenieurbauwerke;
- elektrische Schutzmassnahmen (mit allfälligen Schutzisolierungen im Gleis).
und im weiteren, dass:
- die zugelassene Geschwindigkeit ein wichtiger Sicherheitsfaktor ist;
- die zugelassenen Triebfahrzeugtypen für die Fahrbahngestaltung entscheidend sind;
- die Art der Transportgüter für die Beurteilung allfälliger Folgeschäden wichtig ist;
- für die Beurteilung von "privaten Weichenkonstruktionen" die genehmigten Weichenpläne massgebend sind;
- für nicht reglementkonforme Anlagenteile die entsprechende Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde vorliegen müssen;
- die mit der Durchführung der Inspektion beauftragten Personen mit den Gefahren des Eisenbahnwesens inklusive der Gefahren des elektrischen Stromes vertraut sind;
- dass zur Funktionsprüfung der im "fakultativen Bereich" liegenden, in der Stellwerkanlage der Bahn liegenden Weichen die Mitwirkung der Bahn zu sichern ist;
- so trivial die nachstehende Warnung vorkommen mag, für Messungen im isolierten Gleisbereich und in Fahrleitungsnähe nur geeignetes Messgeschirr verwendet werden darf!
Bei der Festlegung der sicherheitstechnischen Überwachung muss der Anschliesser:
- (sei es an das eigene Personal oder an Dritte) rechtsverbindlich festlegen, ob sich der Inspektionsauftrag auf die gesamte Anschlussgleisanlage oder nur auf Teile davon (welche?) erstreckt. Brücken, Tragwerke, Umschlagsanlagen mit Umweltschutzauflagen etc. bedürfen besonderer Beachtung.
- die Gültigkeitsdauer der Zustandsberichte beschränken, da Überwachungskonzepte keine starren Gebilde (Inspektionsrhythmus nach Anlagenzustand und Anlagenbelastung) sind.
2. Überwachung und Berichterstattung
2.1 Zustandsbeurteilung und Berichterstattung durch den Anschliesser
Diese Variante empfiehlt sich erst nach einer ersten Sicherheitsinspektion und Protokollierung durch einen Fachmann. Dieser hat nach erfolgter Inspektion eine Checkliste aufzustellen, welche die notwendigen Inspektionen, die Periodizität und die Protokollierung der Resultat festlegt. Die Abwicklung der Checkliste kann sodann durch den Anschliesser gemäss Instruktion durch den Fachmann erfolgen.
2.2 Beauftragung einer kompetenten, fachkundigen Firma.
Diese Variante entspricht den gültigen Anschlussgleisverträgen mit den SBB.
Die SBB überprüft periodisch die Anlagen der Anschliesser und lässt, nach gehöriger Anmeldung beim Anschliesser und Kostenveranschlagung, die notwendigen Arbeiten ausführen.
Statt der SBB kann auch eine andere Firma beauftragt werden. Die entstehenden Kosten gehen zulasten des Anschliessers, der sich für die entsprechende Änderung des Anschlussgleisvertrags durch die SBB schadlos halten muss.
3. Unterstützung durch den VAP
Der VAP unterstützt seine Mitglieder auf vier Ebenen:
- Verhandlung mit den SBB betreffend allfälliger Anpassungen der Anschlussgleisverträge, um eine Drittfirma mit dem Überwachungskonzept zu beauftragen und die SBB aus dieser Pflicht zu entlassen. Dazu begleitend
- Beratung bei der Verhandlung mit Drittfirmen betreffend Auftragsvergabe für die Überwachung und Berichterstattung.
- Sicherheitsinspektion, Checkliste und Instruktion im Hinblick auf die Überwachung und Rapportierung durch den Anschliesser selbst.
- Vollständige Bewirtschaftung der Anschlussgleisanlagen im Auftrag, so dass der Anschliesser weder mit Drittfirmen noch mit den SBB über Verträge und Arbeiten verhandeln muss. Das Gleis steht ihm jederzeit betriebsbereit zur Verfügung. Allfällig notwendige Arbeiten werden ihm rechtzeitig unter Vorlage von Vergleichsofferten zum Entscheid vorgelegt.
Im
Januar haben die SBB an sämtliche Anschliesser ein Rundschreiben
verschickt, in dem sie einseitig Neuerungen im Bereich des Unterhalts
und der Aufsicht der Anschlussgleise angekündigt haben. Gleichzeitig
wurden die Anschliesser aufgefordert, bis Ende März mitzuteilen,
wie sie ein Überwachungskonzept für ihr Anschlussgleis sicherstellen
wollen. Die SBB hat sich dazu im Auftragsverhältnis gleich selbst
anerboten.
Der
VAP wurde von den SBB über dieses Rundschreiben vorgängig informiert. Er
hat dabei seine grundsätzliche Unterstützung ausgedrückt, da er sich
der gesetzlichen Verantwortlichkeit des Werkeigentümers und Betreibers
eines Verkehrswegs wie einem Anschlussgleis bewusst ist. Gleichzeitig hat
er jedoch auf die bisherige Praxis der SBB hingewiesen, welche dem
Anschliesser den vollen Service betreffend Kontrolle der Anlagen und
Vorschlägen zu deren Erhaltung gewährt hat.
Mit
diesem Rundschreiben wollen die SBB einseitig gültige
Anschlussgleisverträge im Bereich Überwachung und Erhaltung ändern.
Weder das Anschlussgleisgesetz von 1990 noch die Bahnreform per 1.1.1999
machen eine Änderung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen SBB und
Anschliesser unumgänglich. Vielmehr handelt es sich um ein rein
kommerzielles Anliegen der SBB. Eine Änderung im Bereich Überwachung
und Erhaltung setzt somit eine Vertragsanpassung im gegenseitigen
Einvernehmen zwischen Anschliesser und SBB voraus. Bis dahin bleibt die
SBB vertraglich verpflichtet, ihre Aufsicht gemäss Anschlussgleisgesetz
auf die periodische Überwachung der Anlagen und Vorschläge zu
Erhaltungsmassnahmen wahrzunehmen. Die diesbezüglichen Kosten bleiben
durch die pauschalen Zustellgebühren bzw. durch die Zuschläge für sog.
Verwaltungsgemeinkosten gedeckt.
Der
VAP ist sich bewusst, dass dieses System, bei welchem die SBB als
Aufsichtsbehörde und Bauunternehmen auftreten, nicht mehr zeitgemäss
ist. Er hat deshalb schon vor längerem die Übernahme gewisser
Aufsichtsfunktionen vorbereitet, damit eine wirklich unabhängige Stelle
den Zustand der Anlagen nach eisenbahnrechtlichen Sicherheitskriterien
beurteilt, ohne zugleich als Bauunternehmung Aufträge akquirieren zu
müssen. Der VAP unterstützte deshalb auch das BGTS (siehe oben 2), das
ihm die Möglichkeit gewährt, als unabhängige Stelle solche
Dienstleistungen im Bereich Eisenbahnsicherheit anzubieten.
Aufgrund
der unzähligen Anfragen von Mitgliedern sieht sich der VAP gezwungen, mit
den SBB sofort weitere Verhandlungen zur Lösung dieses kommerziellen
Problems zu führen. Gleichzeitig wird er seinen Mitgliedern ein
Musterformular zur Verfügung stellen, anhand dessen der Anlagezustand
beurteilt und ein Zustandsbericht erstellt werden kann. Schliesslich wird
der VAP seine Bestrebungen zur Schaffung einer unabhängigen Stelle zur
Beurteilung der Sicherheit der Anlagen fortführen.
Erhaltungsplanung
von Anschlussgleisen
Die im Frühjahr
2002 mitgeteilte Praxisänderung der SBB im Bereich der Aufsicht und
Erhaltungsplanung von Anschlussgleisen mit Anschluss an das Netz der SBB
(siehe Rundschreiben Nr. 1/2002) bildete Gegenstand partnerschaftlicher
Verhandlungen zwischen SBB und VAP. Gemeinsam konnten eine Neuregelung und
entsprechende Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten des revidierten
Anschlussgleisgesetzes, AnGG (voraussichtlich Ende 2005) gefunden werden.
Die SBB sind
bereit, im Auftrag weiterhin die Überwachung, Überprüfung sowie
Erhaltungsplanung bei Anschlussgleisen vorzunehmen. Statt wie ursprünglich
vorgesehen, werden sie den Anschliessern im Rahmen des Kompromisses mit dem
VAP keine individuell vereinbarten, kostendeckende Entschädigungen, sondern
pauschalierte Deckungsbeiträge verrechnen. Die nachstehende Liste
gibt Ihnen einen Überblick über die vereinbarten Jahrespauschalen für die
jährliche Inspektion der Anlagen, den entsprechenden Bericht sowie den
Erhaltungsplan mit Empfehlungen für Erhaltungsmassnahmen.
Für Grossanlagen
wurde auf die Vereinbarung einer Pauschale verzichtet. In diesen Fällen ist
die Einholung von Vergleichsofferten nahe liegend.
Die SBB werden
sämtliche Anschliesser über das Verhandlungsresultat und das weitere
Vorgehen detailliert informieren.
Mit diesem
gutschweizerischen Kompromiss können sowohl Anschliesser als auch SBB die
organisatorischen Massnahmen im Hinblick auf die Gesetzes- und
Vertragsänderung treffen und die dazu notwendigen Mittel bereitstellen.
Die Revision des
AnGG wird die Zuständigkeit für die hoheitliche Aufsicht über
Anschlussgleise mit Anschluss an das Netz der SBB von den SBB auf das
Bundesamt für Verkehr übertragen. Damit werden die SBB nicht mehr für die
Betriebstüchtigkeit der Anschlussgleise mitverantwortlich sein, sondern
neben dem Anschliesser als deren Betreiber neu das Bundesamt für Verkehr.
Der VAP hat auf
seiner Website eine Liste von Unternehmen, welche entsprechende
Dienstleistungen anbieten, eingerichtet. Überdies wird der VAP seine bisher
angebotenen neutralen Verbands-Dienstleistungen im Bereich Erhaltungsplanung
und Global-Bewirtschaftung von Anschlussgleisen auf das Inkrafttreten des
revidierten AnGG hin ausbauen, mit dem Ziel, den Anschliessern die mit der
Bahnliberalisierung verbundenen Mehraufwendungen auf einem absoluten Minimum
zu halten und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs zu
stärken.
0 – 1 Weiche CHF 250.-
2 – 5 Weichen 500.-
6 – 11 Weichen 960.-
über 11 Weichen fallweises Festlegen der Pauschale
Diese Pauschalen schliessen
die Überwachung von Brücken nicht ein.
Die Pauschale umfasst die
jährlich einmal stattfindende Begehung der Gleisanlagen vor Ort und den
darauf gestützten Zustandsbericht inkl. Vorschlägen für notwendige
Erhaltungs-massnahmen. Dabei empfiehlt sich die
gemeinsame Begehung der Anlage mit den Verantwortlichen des Anschliessers
unter Beizug der für die Zustellung und Rangierung von Wagen
Verantwortlichen.
Die Umsetzung der
vorgeschlagenen Massnahmen bleibt weiterhin in Zuständigkeitsbereich des
Anschliessers.