Mit der rein rechnerischen Trennung von Infrastruktur und Verkehr der Eisenbahnen war die rechtliche Trennung des Anschlussgleisvertrags in einen Teil, der sich mit Fragen der technischen Anschlussgewährung befasst, und denjenigen, der die Verkehrsabwicklung auf dem Anschlussgleis regelt, zunächst nicht unbedingt erforderlich. Mit der Benützung des Anschlussgleises durch ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen als der anschlussgewährenden Bahn hingegen ist die Abfassung eines zusätzlichen Vertrags mit diesem EVU unerlässlich. Dabei handelt es sich um die Regelung über die Benützung von Anschlussgleisen.
Die Abtrennung von SBB Cargo AG aus der SBB macht die Trennung sämtlicher Anschlussgleisverträge in Infrastruktur- und Verkehrsteil nötig.
SBB und VAP haben daher diesen Muster-Vertrag für die Infrastruktur geschaffen. Sämtliche kommerziellen Fragen des Musters allerdings bleiben den Verhandlungen der Vertragsparteien vorbehalten.